Angaben gemäß § 5 TMG
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  Umsatzsteuer-ID: 
  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 
  gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: 
  DE252433898Steuernr. 71/510/27614
  
 
 
  
Allgemeine 
  Geschäftsbedingungen
  
  I.
  Der Auftrag wird unter Zugrundelegung 
  deutschen Rechts zu den nachstehenden 
  Bedingungen erteilt.Dem Auftraggeber bzw. 
  dem Hilfesuchenden ist eine Durchschrift des 
  Auftragsscheins auszuhändigen
    II.  Durchführung des Auftrags 
  
  1.
  Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat alle 
  Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen 
  Beauftragten richtig und vollständig zu 
  beantworten und von sich aus auf 
  außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu 
  machen. Der Auftragnehmer hat den Auftrag 
  nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, 
  Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens, 
  unter Einsatz der nach den Umständen 
  erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und 
  Geräte, auf dem jeweils kürzesten Weg 
  auszuführen.Der Auftrag beginnt, wenn das 
  Hilfsfahrzeug den Betrieb verlässt. Ist die 
  tatsächliche Fahrstrecke kürzer als der Weg 
  zwischen Betrieb und Einsatzort, so ist nur diese 
  zu berechnen. Der Auftrag endet nach Rückkehr 
  zum Betrieb oder nach Abschluss der 
  Hilfeleistung und Weiterfahrt zu einem neuen 
  Einsatz (Anschlussfahrt).
  
  2.
  Wenn der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende 
  keinen Ort bestimmt hat, an den das Fahrzeug 
  gebracht werden soll, hat der Auftragnehmer 
  das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände oder, 
  wenn dies kostengünstiger ist, auf ein dem 
  Unfall- oder Pannenort nahe gelegenes Gelände 
  eines zuverlässigen Dritten zu bringen oder dort 
  in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber bzw. 
  der Hilfesuchende hat in diesem Fall die Kosten 
  der Verwahrung zu tragen und im Übrigen 
  unverzüglich Anordnung über den weiteren 
  Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.
  
  3.
  Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des 
  Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden zum 
  Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht 
  aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz 
  gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in 
  Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der 
  Auftragnehmen den Auftragsgegenstand auf 
  Kosten des Auftraggebers bzw. des 
  Hilfesuchenden.
  
  4.
  Kann ein Auftrag, ohne dass den Auftragnehmer 
  ein Verschulden trifft, nicht erfolgreich 
  abgeschlossen werden, so hat der 
  Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner 
  Aufwendungen, wenn der Grund hierfür in der 
  Beschaffenheit des Fahrzeugs des Auftraggebers 
  liegt, bzw. der Auftraggeber das 
  Leistungshindernis zu vertreten hat. Kann der 
  Auftrag Infolge eines Verschuldens des 
  Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden nicht 
  ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer 
  darüber hinaus eine Entschädigung für den 
  entgangenen Gewinn zu.
  III.  Zahlung
  
  1.
  Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des 
  Auftrages und nach Zugang der Rechnung in 
  der die einzelnen Leistungen angegeben sind, 
  sofort zur Zahlung fällig.
  
  2.
  Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist 
  ausgeschlossen, es sei denn, die Grundforderung 
  ist unbestritten entschädigungsreif oder 
  rechtskräftig festgestellt.
  
  3.
  Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem 
  Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf 
  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 
  des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 
  09.06.1998 zu.
  IV. Pfandrecht
  
  1.
  Dem Auftragnehmer steht wegen seiner 
  Forderung aus dem Auftrag und/oder einer 
  damit zusammenhängenden Verwahrung ein 
  Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches 
  Pfandrechts an den aufgrund des Auftrages in 
  seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Wird 
  das Auftragsentgelt nach Fälligkeit nicht bezahlt, 
  so ist der Auftragnehmer aufgrund seines 
  Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand 
  zu seinem Betriebsgelände zu bringen und zu 
  verwahren.
  
  2.
  Befindet sich der Auftraggeber länger als einen 
  Monat mit der Zahlung des Auftragsentgeltes 
  oder von den Verwahrungskosten in Verzug, so 
  kann der Auftragnehmer den Pfandverkauf 
  schriftlich androhen. Nach Ablauf eines Monats 
  nach der Androhung ist der Auftragnehmer zur 
  Durchführung des Pfandverkaufes berechtigt. 
  Für die Pfandverkaufsandrohung genügt eine 
  per Einschreiben/Rückschein versandte 
  Benachrichtigung an die letzte dem 
  Auftragnehmer bekannte Anschrift des 
  Auftraggebers. Ist die Pfandverkaufsandrohung 
  unzustellbar, so ist ein Pfandverkauf nur zulässig, 
  soweit eine neue Anschrift über das 
  Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden 
  kann.
  V. Haftung
  
  1.
  Bei Beförderungen (Bergen, Abschleppen) haftet 
  der Unternehmer sowohl dem Grunde als auch 
  der Höhe nach gemäß den handelsrechtlichen 
  Vorschriften für das Frachtgeschäft. 
  
  2.
  Bei Pannen- und Unfallhilfe haftet der 
  Auftragnehmer aus diesem Vertrag für Vorsatz 
  und grobe Fahrlässigkeit; bei leichter 
  Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei 
  der Verletzung von Hauptpflichten . Gleiches gilt 
  bei deliktischen Ansprüchen, es sei denn, es 
  handelt sich um Körperschäden.
  
  3.
  Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und 
  Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in 
  seiner Obhut befinden, unverzüglich dem 
  Auftraggeber bzw. dem geschädigten Dritten 
  schriftlich anzuzeigen.
  Desgleichen ist der Auftraggeber bzw. 
  Hilfesuchende verpflichtet, Schäden und 
  Verluste, für die der Auftragnehmer 
  aufzukommen hat, ihm unverzüglich schriftlich 
  anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Werden 
  Schäden oder Verluste persönlich geltend 
  gemacht, so erteilt der Auftragnehmer hierfür 
  dem Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden 
  eine schriftliche Bestätigung.
  
  4.
  Ist zum Erreichen des Auftragserfolges die 
  Verursachung eines dem Auftragserfolg 
  angemessenen Schadens am 
  Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern 
  Dritter notwendig, so stellt der Auftraggeber bzw. 
  der Hilfesuchende den Auftragnehmer von 
  diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei. 
  Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, 
  wenn dieser nicht oder nur durch Anwendung 
  unverhältnismäßiger Mittel und Kosten 
  vermeidbar wäre.
  VI. Schlichtungsstelle
  Macht der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende 
  geltend, dass
  a) das Auftragsentgelt nicht ordnungsgemäß 
  berechnet
  oder
  b) der Auftrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt 
  wurde,
  so wirkt die zuständige Schlichtungsstelle nach 
  deren Gründung auf Antrag des Auftraggebers bzw. 
  des Hilfesuchenden oder des Auftragnehmers auf 
  eine gütliche Einigung der Sache hin.
  Der Antrag ist schriftlich
  im Falle a) binnen eines Monats nach 
  Rechnungserstellung,
  im Falle b) binnen eines Monats nach Rückgabe des 
  Auftraggegenstandes unter genauer Darlegung der 
  Beanstandung einzureichen.
  Der Rechtsweg wird durch Anrufung der 
  Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.
  VII. Gerichtsstand
  Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen 
  Gerichtsstand im Inland oder nach Auftragserteilung 
  seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort 
  aus dem Inland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder 
  gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der 
  Klageerhebung nicht bekannt, so ist der 
  Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
  Hamburg, Dezember 2021
 
 